Welche Souvenirs Urlauber lieber nicht mit nach Hause bringen sollten

Paar beim Souvenir-Shopping
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Jährlich verreisen Millionen von Menschen in fremde Länder, bei einer Kreuzfahrtreise werden häufig mehrere Länder nacheinander bereist und bei Landausflügen verlocken unzählige Souvenirs die Urlauber zum Zugreifen. Besonders Kinder lieben das Sammeln von Muscheln, Schneckenhäuser und schönen Steinen am Strand. Auch Souvenirgeschäfte regen mit außergewöhnlichen Mitbringseln zum Kauf an. Doch Reisende sollten einige Dinge nur mit Bedacht kaufen/mitnehmen, denn sie könnten unter Artenschutz stehen oder bestimmten Einreisebestimmungen unterliegen.

Was ist Artenschutz überhaupt?

Das Bundesamt für Naturschutz beklagt einen weltweit anhaltenden Rückgang biologischer Vielfalt. Die Population verschiedener Tier- und Pflanzenarten geht aus verschiedenen Gründen nachhaltig zurück. Um dem Rückgang entgegen zu wirken und Arten zu schützen, wurden staatliche Maßnahmen beschlossen: Eine Maßnahme besteht darin, den kommerziellen Handel mit schützenswerten Gütern zu untersagen oder indirekte und direkte Einwirkungen auf die Lebensräume zu unterbinden. Nationale, europäische und internationale Gesetze, Richtlinien, Abkommen und Verordnungen sorgen für den Artenschutz in Deutschland.

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Es finden Zollkontrollen am Flughafen statt. Aus rechtlicher Sicht ist davon abzuraten, artenrechtlich geschützte Ware nach Deutschland zu importieren: Stellt der Zoll die illegale Ware fest, wird diese einbehalten und Geldstrafen können verhängt werden.

Artenschutz kennt keine Grenzen

Während des Landgangs locken oft fremdartige Souvenirs oder exotische Pflanzen. Dabei sollten Urlauber eines nicht vergessen: Es besteht die Möglichkeit, dass Tiere und Pflanzen artengeschützt sind. Dies kann auch dann gelten, wenn diese bereits tot oder nur Teile davon vorhanden sind. Nicht nur klar erkennbare, artengeschützte Souvenirs, wie beispielsweise ausgestopfte Tiere oder lebende Pflanzen, dürfen weder ein- noch ausgeführt werden. Auch weniger offensichtliche, aber nicht minder verbotene Produkte wie Hautcremes, Arzneimittel, asiatische Medizin oder Nahrungsergänzungsprodukte, in denen Bestandteile von geschützten Tieren beziehungsweise Pflanzen enthalten sind, fallen unter den Artenschutz.

Reisende sollten daher Folgendes dringend beachten:

  • Artenschutz betrifft alle Reisenden, egal ob sie in die EU ein- oder ausreisen.
  • Pflanzen und Tiere beziehungsweise Tierteile können artengeschützt sein, selbst wenn sie bereits tot sind.
  • Bei Mitnahme von Souvenirs, die dem Artenschutz unterliegen, droht neben der Beschlagnahmung auch die Verhängung einer Geldstrafe.
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ACHTUNG: Händler geben manchmal an, dass sie so genannte „Ausfuhrbescheinigungen“ ausstellen können. Dies ist jedoch nicht gestattet und illegal! Nur zuständige Behörden können eine amtliche Genehmigung hierfür erteilen.


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Artengeschützte Souvenirs – eine Übersicht

Um ein Gefühl dafür zu bekommen, was möglicherweise unter den Artenschutz fällt, gibt folgende Auflistung der Generalzolldirektion eine Übersicht. Beachten Sie, dass die Liste zur Orientierung dient und es keine abschließende Aufzählung ist.

  • Muschel- und Schneckenschalen, Korallen (zum Beispiel als Schmuck verarbeitet)
  • Orchideen, Tillandsien, Kakteen oder kakteenähnliche Pflanzen
  • Schildkröten und Produkte aus Schildpatt
  • Elfenbein oder Elefantenleder (kommt vor als Skulpturen, Schnitzereien und Schmuck aus Elfenbein, Handtaschen aus Elefantenleder)
  • Diverse Felle und Pelzmäntel, -mützen, -schals
  • Jagdtrophäen von geschützten Tierarten
  • Alle Affen, einschließlich Fleisch wie Bushmeat (Wildfleisch von Tieren, die im Regenwald oder in den Savannen gejagt werden)
  • Nashornprodukte (Potenzmittel, Nashornfüße oder Hörner)
  • Schlangen, Kaimane, Krokodile (häufig verarbeitet zu Schuhen, Gürteln, Uhrenarmbändern, Taschen, Geldbörsen)
  • Lebende oder ausgestopfte Vögel
  • Wildlebende Katzenarten
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Welche Tiere und Pflanzen in welchem Land unter Artenschutz stehen, kann mithilfe der interaktiven Weltkarte der Generalzolldirektion ermittelt werden. Dazu wählt man auf der Landkarte jenes Land respektive jenen Kontinent aus, den man im Zuge seiner Reise besucht. Anschließend werden die Arten angezeigt, die geschützt sind.

Weitere Zoll-Einschränkungen auf Reisen

Neben dem Artenschutz gibt es weitere Güter, die nicht oder nur in geringen Mengen nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Auch diese werden vom Zoll kontrolliert und können möglicherweise einbehalten werden. Einige der eingeschränkten Güter haben wir in folgenden aufklappbaren Tabellen zusammengefasst.

  • Arznei- und Betäubungsmittel

    Arzneimittel dürfen zum persönlichen Gebrauch aus Deutschland mitgeführt werden. Informieren Sie sich vor der Reise, ob es Einschränkungen bei der Einführung von Arzneimitteln im Zielland gibt. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland sollte beachtet werden, dass Arzneien nur für den privaten Gebrauch eingebracht werden dürfen. Als persönlichen Bedarf gilt eine Ration für bis zu drei Monate unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung. Beachten Sie, dass auch an Bord von Kreuzfahrtschiffen bestimmte Regularien bezüglich Arzneimitteln gelten.

    Zur Einreise in Deutschland sind gefälschte Arzneimittel beziehungsweise nachgeahmte Medikamente sowie besonders gefährliche und im Doping verwendete Stoffe verboten. Das Mitführen von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sollten sich Reisende mehrsprachig bescheinigen lassen.

    Weitere Informationen zur Mitnahme von Arznei- und Betäubungsmitteln finden Sie auf der Webseite der Generalzolldirektion.

  • Barmittel

    Als Barmittel bezeichnet man Bargeld und Wertpapiere, wie zum Beispiel Reiseschecks, Sparbriefe oder Aktien. Wer mit mehr als 10.000 Euro innerhalb der EU verreist, muss auf Befragen des Zolls diese mündlich anzeigen. Reist man mit mehr 10.000 Euro aus der EU in diese ein, müssen mitgeführte Barmittel bei der zuständigen Zollstelle schriftlich angemeldet werden.

    Detaillierte Ausführungen welche und wie viele Barmittel innerhalb in der EU beziehungsweise von außerhalb eingeführt werden dürfen, gibt es auf den entsprechenden Webseiten der Generalzolldirektion.

  • Lebens- und Futtermittel

    Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum privaten Gebrauch verwendet werden, ist grundsätzlich erlaubt. Einige Lebens- und Futtermittel unterliegen speziellen Regelungen und können beschränkt oder verboten sein. Dazu gehören beispielsweise:

    • Wildpilze
      Obgleich die Reaktorkatastrophe in Tschernobyl schon mehr als 20 Jahre her ist, ist die Strahlenbelastung einiger Lebensmittel nach wie vor zu hoch. Bis zu einer Menge von zwei Kilogramm können Speisepilze ohne Einschränkung eingeführt werden.
    • Kartoffeln
      Das Mitbringen von Kartoffeln, selbst in kleinen Mengen, ist grundsätzlich verboten, denn es besteht die Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule.
    • Kaviar vom Stör
      Störarten gelten als generell gefährdet, deswegen ist die Einfuhr von nur maximal 125 Gramm Kaviar pro Person in einzeln gekennzeichneten Behältern gestattet.
    • Nahrungsergänzungsmittel
      Verschiedene Vitaminpräparate und Ergänzungsmittel können in Deutschland als Arzneimittel gelten und fallen somit unter das Arzneimittelgesetz.
    • Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft
      Aus tierseuchenrechtlichen Gründen bestehen für diese Waren mehrere Einschränkungen. Zu den Waren zählen Fleisch, Fleischerzeugnisse, Wild, Milch, Milcherzeugnisse sowie Eier. Weitere Infos zur Einfuhr tierischer Erzeugnisse gibt es hier.
  • Marken- und Produktpiraterie

    Über einen Markt schlendern oder in einer Shopping-Mall bummeln – viele schöne Produkte bekannter Marken sind ausgestellt. Doch Vorsicht, denn vielfach handelt es sich um nachgeahmte oder gefälschte Produkte.

    Finden sich bei der Zollkontrolle solche Waren, jedoch ohne kommerziellen Charakter, schreitet die Zollbehörde nicht ein. Ist aber davon auszugehen, dass damit gewerblicher Handel betrieben wird, wird der Zoll die Produkte konfiszieren. Weitere Informationen gibt es auf dieser Webseite.

Info

Der Import von Waffen und Munition ist nicht gestattet! Gleiches gilt auf Kreuzfahrtschiffen: Waffen und Munition dürfen nicht mit an Bord gebracht werden.

Titelbild: © AIDA Cruises

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